Heimarbeit

Wenn Sie Personen in Heimarbeit beschäftigen, müssen Sie die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes (HAG) beachten. Das HAG schützt:

  • Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
  • Hausgewerbetreibende
  • Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
  • Gleichgestellte

Die Schutzvorschriften sind zwingend und können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden noch können einzelne in Heimarbeit Beschäftigte nachträglich darauf verzichten.

Als Gewerbetreibender müssen Sie insbesondere

  • die erstmalige Vergabe von Heimarbeit anzeigen und
  • eine Heimarbeiterliste führen.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

26.06.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

 

Kontakt Stadt Eberbach

Stadtverwaltung Eberbach

Leopoldsplatz 1
69412 Eberbach

Telefon 06271 87-1
Telefax 06271 87-200
stadt@eberbach.de

Öffnungszeiten:

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