Kontakt Stadt Eberbach
Steueramt
Leopoldsplatz 1
69412 Eberbach
Tel.: (06271) 87-227
Fax: (06271) 87-202
steueramt@eberbach.de
Steuern und Gebühren
In dieser Rubrik finden Sie Informationen zu den Steuerarten:
Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer und Vergnügungssteuer sowie zu den Gebührensätzen.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes erhoben. Grundlage für die Gewerbesteuer bildet bei Firmen, die nur in Eberbach eine Betriebsstätte unterhalten, der Gewerbesteuermessbescheid. Bei Unternehmen mit mehrgemeindlichen Betriebsstätten der Zerlegungsbescheid des zuständigen Finanzamts. Der darin ermittelte Gewerbesteuermessbetrag wird mit dem zurzeit gültigen Hebesatz von 360 v. H. multipliziert, woraus sich dann die zu zahlende Gewerbesteuer ergibt. Die Vorauszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Weichen die Vorauszahlungen von diesem Grundsatz ab, so beruhen sie auf einem vom Finanzamt besonders festgesetzten und Ihnen mitgeteilten Messbetrag/Zerlegungsanteil für Vorauszahlungen.
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt Mosbach festgestellte Einheitswert und der sich daraus ergebende Grundsteuermessbetrag. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Steuermessbetrages mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz, je getrennt für die Grundsteuerarten A und B.
A = Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Stückländereien
B = Bebaute und unbebaute Grundstücke
Für beide Grundsteuerarten beträgt der Hebesatz zurzeit 360 v. H..
Eigentumswechsel
Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Fortschreibung erfolgt auf den 01. Januar des folgenden Kalenderjahres. Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die interne Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Stadt Eberbach.
Erläuterungen zur Zahlungsweise
Die Grundsteuerschuld ist grundsätzlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. eines Jahres zur Zahlung fällig. Davon ausgenommen sind Kleinbeträge bis zu einem Jahresbetrag von 15,00 €. Diese sind zum 15.08. eines Jahres zur Zahlung fällig. Bis zu einem Jahresbetrag von 30,00 € wird die Grundsteuer je zur Hälfte ihres Jahresbetrages am 15.02. und 15.08. fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss bis zum 30.09. des laufenden Jahres für das Folgejahr gestellt werden. Hierzu bitten wir Sie, uns das nachfolgende Formular ausgefüllt zuzusenden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange bestehen, bis eine Änderung beantragt wird.
Antrag auf jährliche Zahlung der Grundsteuer
Grundsteuerbescheid
Nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden, wenn die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten ist. Die Stadt Eberbach macht aufgrund der damit verbundenen Kosteneinsparung in den Fällen von dieser Bestimmung Gebrauch, in denen die Grundsteuer durch das Bankeinzugsverfahren erhoben wird und die Höhe der Steuer gleich geblieben ist.
Hundesteuer
Hundesteueranmeldung
Jeder im Gemeindegebiet gehaltene Hund ab einem Alter von 3 Monaten ist hundesteuerpflichtig. Die Hundesteuer beträgt für den Ersthund 75,00 € pro Jahr, für jeden weiteren Hund werden jährlich 150,00 € fällig. Der Betrag ist unabhängig von der Hunderasse. Es werden Hundesteuermarken zur Kontrollmöglichkeit über die Versteuerung der Hundehaltung ausgegeben. Diese sind sichtbar an den Hundehalsbändern zu befestigen. Zur Abmeldung der Hundehaltung ist die Rückgabe der Marke erforderlich. Die im Jahre 2008 den Bescheiden beigefügten Hundesteuermarken gelten, bis neue Marken zugeteilt werden, längstens bis zur Beendigung der Hundehaltung.
Zur Anmeldung Ihrer Hundehaltung verwenden Sie bitte das nachfolgend bereitgestellte Hundeanmeldeformular.
Hundesteuerabmeldung
Wenn Ihr Hund verstirbt, benötigen wir neben dem ausgefüllten Hundeabmeldeformular auch eine Kopie der tierärztlichen Todesbescheinigung und die Hundesteuermarke. Wenn Sie in ein anderes Gemeindegebiet umziehen oder Sie den Hund verkaufen bzw. in sonstiger Weise abgeben, füllen Sie bitte das Hundeabmeldeformular aus und geben uns die Hundesteuermarke zurück.
Für die Hundesteuerabmeldung verwenden Sie bitte das nachfolgend bereitgestellte Hundesteuerabmeldeformular.
Bei Beendigung der Hundehaltung endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung aufgegeben worden ist. Die bereits geleistete Hundesteuer wird anteilmäßig für das restliche Kalenderjahr zurückerstattet.
Zwingersteuer
Für Hundezüchter, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in Form einer Zwingersteuer erhoben. Als Zwingersteuer ist das Dreifache der Steuer für einen ersten Hund zu entrichten (somit 225,00 €). Zur Anerkennung sind dem Steueramt der Nachweis der Mitgliedschaft bei einer anerkannten Hundezuchtvereinigung und das Zuchtbuch vorzulegen. Die Vergünstigung kann nicht gewährt werden, wenn nicht in den drei letzten Rechnungsjahren Hunde gezüchtet worden sind.
Hundesteuerbefreiung
Eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung aus satzungsrechtlichen Gründen wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Von der Hundesteuer befreit ist beispielsweise das Halten von Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder oder tauber Personen dienen. Daneben kann eine Steuerbefreiung noch bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" gewährt werden.
Vergnügungssteuer
Gemäß § 7 der Vergnügungssteuersatzung gelten ab 01.01.2011 folgende Steuersätze:
a) Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von Spielhallen je Spielgerät
1. mit Gewinnmöglichkeit 15 v.H. der elektronisch gezählten Brutto-kasse (§ 6 a), mindestens 40 Euro. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
2. ohne Gewinnmöglichkeit 30 Euro.
b) Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung je Spielgerät
1. mit Gewinnmöglichkeit 15 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse (§ 6 a), mindestens 80 Euro. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
2. ohne Gewinnmöglichkeit 60 Euro.
Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes ist der Stadt Eberbach innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Der Steuerschuldner hat der Stadt Eberbach bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse (§ 6 a) anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten und Kalendermonaten mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind sortiert alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern (entsprechend § 6 a) für den Meldezeitraum anzuschließen.
Erklärung über das Einspielergebnis.
Die vollständige Vergnügungssteuersatzung finden Sie hier.
Gebühren
Die wichtigsten aktuellen Gebührensätze können Sie unserem Gebührenverzeichnis entnehmen.
Weitere Gebührensatzungen finden Sie in unserer Rubrik Ortsrecht.









