Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes erhoben. Grundlage für die Gewerbesteuer bildet bei Firmen, die nur in Eberbach eine Betriebsstätte unterhalten, der Gewerbesteuermessbescheid. Bei Unternehmen mit mehrgemeindlichen Betriebsstätten der Zerlegungsbescheid des zuständigen Finanzamts. Der darin ermittelte Gewerbesteuermessbetrag wird mit dem zurzeit gültigen Hebesatz von 360 v. H. multipliziert, woraus sich dann die zu zahlende Gewerbesteuer ergibt. Die Vorauszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Weichen die Vorauszahlungen von diesem Grundsatz ab, so beruhen sie auf einem vom Finanzamt besonders festgesetzten und Ihnen mitgeteilten Messbetrag/Zerlegungsanteil für Vorauszahlungen.


Grundsteuer

Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt Mosbach festgestellte
Einheitswert und der sich daraus ergebende Grundsteuermessbetrag. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des
Steuermessbetrages mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz, je getrennt für die Grundsteuerarten A und B.
A = Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Stückländereien
B = Bebaute und unbebaute Grundstücke
Für beide Grundsteuerarten beträgt der Hebesatz zurzeit 400 v. H..

Eigentumswechsel

Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum
Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Fortschreibung erfolgt auf den 01. Januar des folgenden Kalenderjahres. Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die interne Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Stadt Eberbach.

Erläuterungen zur Zahlungsweise

Die Grundsteuerschuld ist grundsätzlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. eines Jahres zur Zahlung fällig. Davon ausgenommen sind Kleinbeträge bis zu einem Jahresbetrag von 15,00 €. Diese sind zum 15.08. eines Jahres zur Zahlung fällig. Bis zu einem Jahresbetrag von 30,00 € wird die Grundsteuer je zur Hälfte ihres Jahresbetrages am 15.02. und 15.08. fällig.
Auf Antrag kann die Grundsteuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss bis zum 30.09. des laufenden Jahres für das Folgejahr gestellt werden. Hierzu bitten wir Sie, uns das nachfolgende Formular ausgefüllt zuzusenden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange bestehen, bis eine Änderung beantragt wird.
Antrag auf jährliche Zahlung der Grundsteuer

Grundsteuerbescheid

Nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntma­chung festgesetzt werden, wenn die gleiche Grundsteuer wie im
Vorjahr zu entrichten ist. Die Stadt Eberbach macht aufgrund der damit verbundenen Kosteneinsparung in den Fällen von dieser Bestimmung Gebrauch, in denen die Grundsteuer durch das Bankeinzugsverfahren erhoben wird und die Höhe der Steuer gleich geblieben ist.

Informationen zur zukünftigen Berechnung der Grundsteuer

Die aktuellen Grundsteuerbescheide wurden noch auf den bisherigen gesetzlichen Grundlagen erlassen.Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt erst ab dem 1. Januar 2025 als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer.
Die Grundsteuerreform wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken.

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer B (letztlich für alle bebauten und unbebauten Grundstücke, sofern nicht der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen) nach dem so genannten „modifizierten Bodenwertmodell“ ermittelt. Dieses basiert im Wesentlichen auf zwei Werten, der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuerwert. Dieser Grundsteuerwert ist mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert, beträgt als 0,91 Promille.

Der Steuermessbetrag wird, wie auch bisher, durch das Finanzamt im Grundsteuermessbesched festgesetzt. Der Grundsteuermessbetrag wird, wie bisher, mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde/Stadt multipliziert, woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt.

Derzeit sind noch keine belastbaren Aussagen dazu möglich, wie hoch die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 für die einzelnen Grundstücke ausfallen und welche Belastungsveränderungen es geben wird! Dazu müssen erst die Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt werden; diese werden voraussichtlich im Sommer 2022 vorliegen. Im Laufe des Jahres 2022 werden die Grundstückseigentümer/innen von der Finanzverwaltung durch Allgemeinverfügung -bzw. voraussichtlich- durch Allgemeinverfügung zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung aufgefordert. Anschließend erlässt das Finanzamt die Grundsteuermessbescheide.

Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der künftige im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz. Diesen kann die Stadt erst ermitteln, wenn sie aus den Messbescheiden des Finanzamts die Summe der neuen Messbeträge kennt. Diese Datenbasis wird den Gemeinden/Städten voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2024 vollständig vorliegen. Vorher lässt sich nicht absehen, ob und inwieweit der Hebesatz gegenüber dem bisherigen Hebesatz erhöht oder ermäßigt werden muss, um das für 2025 angestrebte Grundsteueraufkommen zu erreichen.Anders ausgedrückt: Je nach der Veränderung der neuen Messbeträge gegenüber den bisherigen Messbeträgen kann bereits mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz das angestrebte Aufkommen erzielt werden. Andererseits kann auch ein deutlich höherer Hebesatz nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen. Daher können auch Beispielsberechnungen mit dem bisherigen Hebesatz nicht zu belastbaren Aussagen im Hinblick auf die Höhe der künftigen Grundsteuer führen.

Auch bei insgesamt angestrebter Aufkommensneutralität wird es allerdings zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen zu Belastungsverschiebungen kommen. D.h. es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig erachtet und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben wurde, die zwangsläufige Folge der Reform.

Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie HIER auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter


Hundesteuer

Hundesteueranmeldung

Jeder im Gemeindegebiet gehaltene Hund ab einem Alter von 3 Monaten ist hundesteuerpflichtig. Die Hundesteuer beträgt für den Ersthund 75,00 € pro Jahr, für jeden weiteren Hund werden jährlich 150,00 € fällig. Der Betrag ist unabhängig von der Hunderasse. Es werden Hundesteuermarken zur Kontrollmöglichkeit über die Versteuerung der Hundehaltung ausgegeben. Diese sind sichtbar an den Hundehalsbändern zu befestigen. Zur Abmeldung der Hundehaltung ist die Rückgabe der Marke erforderlich. Die im Jahre 2008 den Bescheiden beigefügten Hundesteuermarken gelten, bis neue Marken zugeteilt werden, längstens bis zur Beendigung der Hundehaltung. Zur Anmeldung Ihrer Hundehaltung verwenden Sie bitte das nachfolgend bereitgestellte Hundeanmeldeformular.
Hundesteueranmeldung

Hundesteuerabmeldung

Wenn Ihr Hund verstirbt, benötigen wir neben dem ausgefüllten Hundeabmeldeformular auch eine Kopie der tierärztlichen Todesbescheinigung und die Hundesteuermarke. Wenn Sie in ein anderes Gemeindegebiet umziehen oder Sie den Hund verkaufen bzw. in sonstiger Weise abgeben, füllen Sie bitte das Hundeabmeldeformular aus und geben uns die Hundesteuermarke zurück. Für die Hundesteuerabmeldung verwenden Sie bitte das nachfolgend bereitgestellte Hundesteuerabmeldeformular.
Hundesteuerabmeldung
Bei Beendigung der Hundehaltung endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung aufgegeben worden ist. Die bereits geleistete Hundesteuer wird anteilmäßig für das restliche Kalenderjahr zurückerstattet.

Zwingersteuer

Für Hundezüchter, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird
die Steuer auf Antrag in Form einer Zwingersteuer erhoben. Als Zwingersteuer ist das Dreifache der Steuer für einen ersten Hund zu entrichten (somit 225,00€). Zur Anerkennung sind dem Steueramt der Nachweis der Mitgliedschaft bei einer anerkannten Hundezuchtvereinigung und das Zuchtbuch vorzulegen. Die Vergünstigung kann nicht gewährt werden, wenn nicht in den drei letzten Rechnungsjahren Hunde gezüchtet worden sind.

Hundesteuerbefreiung

Eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung aus satzungsrechtlichen Gründen wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Von der Hundesteuer befreit ist beispielsweise das Halten von Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder oder tauber Personen dienen. Daneben kann eine Steuerbefreiung
noch bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" gewährt werden.


Vergnügungssteuer

Gemäß § 7 der Vergnügungssteuersatzung gelten ab 01.07.2018 folgende Steuersätze:

a) Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von Spielhallen je Spielgerät

1. mit Gewinnmöglichkeit 20 v.H. der elektronisch gezählten Brutto-kasse (§ 6 a), mindestens 40 Euro. Bei Verwendung von Chips, Token und
dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

2. ohne Gewinnmöglichkeit 30 Euro.

b) Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung je Spielgerät

1. mit Gewinnmöglichkeit 20 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse (§ 6 a), mindestens 80 Euro. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

2. ohne Gewinnmöglichkeit 60 Euro.

Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes ist der Stadt Eberbach innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Der Steuerschuldner hat der Stadt Eberbach bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse (§ 6 a) anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten und Kalendermonaten mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind sortiert alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern (entsprechend § 6 a) für den Meldezeitraum anzuschließen.
Erklärung über das Einspielergebnis.

Die vollständige Vergnügungssteuersatzung finden Sie hier (154,8 KB).


Gesplittete Abwassergebühr

Seit dem 11. März 2010 sind die Gemeinden Baden-Württembergs durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Mannheim (Aktenzeichen 2S 2938 / 08) verpflichtet, die Abwassergebühren nach Schmutz- und Regenwasser getrennt zu berechnen. Die bisher ausschließlich an die bezogene Frischwassermenge gekoppelte Gebührenabrechnung ist aufgrund der Rechtssprechung künftig nicht mehr zulässig.

Dies bedeutet nicht, dass eine neue oder zusätzliche Gebühr erhoben wird. Die Stadt Eberbach erzielt also keine Mehreinnahmen. Es wird lediglich die bisherige, auf der Bemessungsgrundlage des verbrauchten Frischwassers berechnete Abwassergebühr in zwei unterschiedliche Gebührenanteile aufgetrennt ("gesplittet").

Der erste Anteil ist die künftige Schmutzwassergebühr. Der zweite Anteil ist die künftige Regenwasser- oder Niederschlagswassergebühr. Je mehr Fläche auf einem Grundstück versiegelt ist, desto höher ist der Anteil der Niederschlagswassergebühr. Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr ergeben zusammen die neue Abwassergebühr.
Durch das Prinzip der gesplitteten (getrennten) Abwassergebühr werden die Kosten nach dem Verursacherprinzip aufgeteilt. Damit wird eine höhere Ge­bührengerechtigkeit erzielt und ein umweltbewusster Umgang mit Wasser und Boden wird belohnt.

Im anschließenden können Sie auf der Seite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft den

Leitfaden zur naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung

einsehen. In diesem Leitfaden wurden von Fachleuten der Verwaltung und der Privatwirtschaft in Baden-Württemberg wichtige technische Gesichtspunkte und eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Beseitigung von Niederschlagswasser zusammengestellt.

Ebenso stellen wir Ihnen nachfolgend ein Merkblatt des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis -Wasserrechtsamt- zur Verfügung. Aus diesem können Sie weitere Informationen zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung entnehmen.
In Zweifelsfragen raten wir Ihnen an sich direkt an das zuständige Wasserrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises zu wenden (Telefon: (0 62 21) 522-21 31).


Zudem erhalten Sie auf nachfolgender Seite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Informationen zu einer umweltverträglichen Niederschlagswasserbeseitigung insbesondere auch für die Niederschlagswasserbeseitigung von Gewerbe und Industrie.

Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg

Die Ersterhebung ist nun abgeschlossen, sollten Sie darüber hinaus Fragen haben können Sie sich gerne an Herrn Dieter Koch, Tel: 06271/87-227, Steueramt wenden.

Die aktuellen Gebührensätze können Sie unserem Gebührenverzeichnis entnehmen.


Gebühren

Die wichtigsten aktuellen Gebührensätze können Sie unserem Gebührenverzeichnis entnehmen.
Weitere Gebührensatzungen finden Sie in unserer Rubrik Ortsrecht.


 

Kontakt Stadt Eberbach

Steueramt

Leopoldsplatz 1
69412 Eberbach

Tel.: (06271) 87-227
Fax: (06271) 87-202
steueramt@eberbach.de